BGBl II 2012/253, ausgegeben am 24. 7. 2012
Durch eine Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO) werden nunmehr auch Staatsangehörige der Republik Korea, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens 6-monatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen, sofern österreichische Staatsbürger in Korea jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen (§ 1 Z 14 AuslBVO; bislang bestand die Ausnahme nur für Staatsangehörige von Australien und Neuseeland).