VfGH 13. 6. 2012, B 35/12
§ 6 GrEStG - Der VfGH hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass zwischen dem Kaufpreis bzw dem gemeinen Wert eines Grundstücks und seinem Einheitswert (auch wenn dieser verdreifacht wird) im Hinblick auf die seit Jahrzehnten unterlassene Hauptfeststellung der Einheitswerte im Regelfall erhebliche Abweichungen bestehen (vgl dazu etwa schon VfGH 7. 3. 2012, G 54/06 ua, ARD 5760/6/2007).