§ 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG - Verletzt sich der Leiter einer Jugendgruppe des Roten Kreuzes im Rahmen eines von ihm durchgeführten gemeinsamen Schiausflugs, der dem Zusammengehörigkeitsgefühl und der Förderung des sozialen Gefüges der Gruppe diente, steht dieser Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Für einen UV-Schutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG fehlt es am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Schiausflug und dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich des Roten Kreuzes, der nicht in der Pflege guter Kameradschaft besteht, auch wenn gute Kameradschaft und Zusammengehörigkeitsgefühl der Erfüllung der konkreten Aufgaben sicherlich dienlich ist. Der Zusammenhang zwischen der Pflege guter Kameradschaft und dem eigentlichen Aufgabenbereich der Organisation Rotes Kreuz ist jedoch zu lose.