§ 13, § 16 Abs 4 RRZ 2008 - Nach den betreffenden Richtlinien des HVSVT (RRZ 2008) sind ua Personen, deren Belastung mit Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr den Grenzbetrag von 2 % des Jahresnettoeinkommens überschreitet, von der Rezeptgebühr befreit. Liegt das Jahresnettoeinkommen des Versicherten unter dem 12-fachen Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, ist dieser Wert als das für die Rezeptgebührenobergrenze maßgebliche Einkommen anzusetzen. Auch wenn dies faktisch mehr Frauen als Männer betreffen wird, liegt darin noch keine unzulässige Diskriminierung, weil sozial besonders schutzbedürftige Personen - Männer und Frauen - nach den RRZ 2008 ganz von der Rezeptgebühr zu befreien sind und daher gar nicht unter die Regelung der Rezeptgebührenobergrenze fallen.