§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG - Haben Gesellschafter-Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis eine Verzichtserklärung abgegeben, mit der ihre aus Vorjahren angesammelten verjährten Urlaubsstunden herabgesetzt werden, lässt sich daraus nicht ableiten, dass diese Dienstnehmer eine Forderung gegenüber der Gesellschaft auf Auszahlung des verjährten, nicht verbrauchten Urlaubs gehabt hätten. Liegt somit aber nur ein Verzicht auf Urlaubsstunden und nicht auf eine Ablösezahlung vor, ist darin keine Verfügung zu sehen, die einen lohnsteuerpflichtigen Bezug bewirkte.