§ 27 Abs 2 Z 3, § 27 Abs 8 AlVG - Die Bestimmung des § 27 Abs 2 AlVG enthält für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld kein Erfordernis einer „ununterbrochenen Beschäftigung“ des betroffenen Dienstnehmers während des letzten Jahres vor Antritt der Altersteilzeit. Als Mindestausmaß der Beschäftigung ist lediglich vorgesehen, dass die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit „im letzten Jahr“ um nicht mehr als einen bestimmten Prozentsatz unterschritten werden darf (derzeit 40 %, im Zeitpunkt des Ausgangsfalls 20 %). War daher das Dienstverhältnis des betroffenen Dienstnehmers innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Antritt der Altersteilzeit saisonbedingt unterbrochen (hier: für 11 Tage) und bezog der Dienstnehmer in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld, ist diese Unterbrechung für die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes unschädlich.