Art 6 EMRK - Im vorliegenden Fall wurde die Arbeitnehmerin der Botschaft eines ausländischen Staates bei Einklagung ihrer arbeitsrechtlichen Ansprüche dadurch in ihrem Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten verletzt, dass die österreichischen Gerichte für eine wirksame Zustellung der Klage an den beklagten ausländischen Staat ausschließlich den diplomatischen Weg und die Weiterleitung der Klage vom ausländischen Außenministerium an das vertretungsbefugte Justizministerium für erforderlich hielten und die Verweigerung der Weiterleitung der Klage durch das ausländischen Außenministerium als Hoheitsakt eines souveränen Staates akzeptierten und wegen fehlender Streitanhängigkeit das arbeitsgerichtliche Verfahren nicht durchführten.