§ 2, § 8, § 14 BEinstG - Die Feststellung der Behinderteneigenschaft eines Arbeitnehmers durch den Träger eines anderen Mitgliedstaates (hier: Deutschland) entfaltet unionsrechtlich in Österreich keine unmittelbare Bindungswirkung, sodass es zur Erlangung der mit dem Behindertenstatus verbundenen Begünstigungen (hier: Kündigungsschutz) erforderlich ist, bei Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich (neuerlich) die Feststellung der Behinderteneigenschaft beim Bundessozialamt zu beantragen.