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Behinderteneigenschaft - keine unmittelbare Bindung an ausländischen Bescheid

ArbeitsrechtARD 6250/4/2012 Heft 6250 v. 31.7.2012

§ 2, § 8, § 14 BEinstG - Die Feststellung der Behinderteneigenschaft eines Arbeitnehmers durch den Träger eines anderen Mitgliedstaates (hier: Deutschland) entfaltet unionsrechtlich in Österreich keine unmittelbare Bindungswirkung, sodass es zur Erlangung der mit dem Behindertenstatus verbundenen Begünstigungen (hier: Kündigungsschutz) erforderlich ist, bei Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich (neuerlich) die Feststellung der Behinderteneigenschaft beim Bundessozialamt zu beantragen.

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