§ 273 Abs 3, § 255 Abs 3a und Abs 3b ASVG - Gegen den Umstand, dass die neue Härtefallregelung des § 255 Abs 3a ASVG, wonach auch Versicherte als invalid gelten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ verrichten können, im Bereich der Angestellten nur auf Versicherte Anwendung findet, die keinen Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG genießen, bestehen unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken.