§ 19 Abs 1 Z 1 und Z 3 EStG - Für steuerliche Zwecke ist Wochengeld, das von 1. Jänner bis 15. Februar für einen jahresübergreifenden Zeitraum ausbezahlt wird, aufgrund der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des § 19 Abs 1 EStG auf die beiden betroffenen Perioden aufzuteilen; der auf die Tage des abgelaufenen Jahres entfallende Betrag ist somit dem Vorjahr zuzurechnen.