§ 24 KBGG - Der Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld setzt ua voraus, dass der ansprucherhebende Elternteil in den letzten 6 Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes durchgehend erwerbstätig war. Zwar sind der Ausübung einer sv-pflichtigen Erwerbstätigkeit Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG gleichgestellt (§ 24 Abs 2 Satz 2 KBGG), dies aber nur dann, wenn während des Beschäftigungsverbots die sv-pflichtige Erwerbstätigkeit weiter aufrecht ist.