§ 4 AuslBG, Art 17 RL 2004/114/EG - Während des Übergangszeitraums von höchstens 5 Jahren ab dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union mit 1. 1. 2007 dürfen die Bedingungen für den Zugang bulgarischer Studenten zum Arbeitsmarkt eines anderen Mitgliedstaats nicht restriktiver sein als die in der RL 2004/114/EG für Studenten aus Drittländern genannten Bedingungen.