UFS Wien 14. 3. 2012, RV/0682-W/11
§ 16 Abs 1 EStG - Im vorliegenden Fall machte der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten für eine Waffe als Werbungskosten geltend. Er sei als Alarmfahrer für eine Sicherheitsfirma tätig und wurden die Aufwendungen für die Waffe anlässlich dieser Beschäftigung getätigt. Der UFS Wien lehnte einen Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten ab: