UFS Wien 21. 3. 2012, RV/0604-W/11
§ 16 Abs 1 EStG - Wird ein Arbeitnehmer zeitlich befristet von seinem deutschen Arbeitgeber zur Dienstverrichtung nach Österreich entsendet, sind Aufwendungen in Zusammenhang mit angeschafftem Hausrat (hier: Vorhänge und Wäschetrockner) für die nunmehr als Familiensitz genutzte Wohnung weder als Umzugskosten noch als Kosten einer doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen.