§ 11 Abs 2 ASVG - Verpflichtet sich ein Dienstgeber im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zur Zahlung eines gewissen Bruttobetrages, wovon ein exakt bezifferter Teilbetrag ausdrücklich für gewisse vom Dienstnehmer eingeklagte Beendigungsansprüche, wie ua Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung, gewidmet wurde, kommt es auch dann zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung des Dienstnehmers gemäß § 11 Abs 2 ASVG um jenen Zeitraum, für den die Leistung beitragspflichtiger Ansprüche vereinbart wurde, wenn der im Vergleich vorgesehene Bruttobetrag in der Folge einvernehmlich in einen Nettobetrag geändert wurde, der Rest des Vergleichs - inklusive Widmung eines Teils der Vergleichssumme - aber ausdrücklich unverändert bleiben sollte.