§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG - Fordert ein bei einem Reisebusunternehmen beschäftigter Busfahrer von seinem Arbeitgeber, dass ihm die durchzuführenden Fahrten früher als ein oder zwei Tage vor Fahrtbeginn bekanntgegeben werden, und wird der Arbeitnehmer in der Folge wegen dieser Forderung vom Arbeitgeber gekündigt, ist die Kündigung rechtsunwirksam; vor dem Hintergrund des § 19c AZG war die Forderung des Arbeitnehmers nach einer zeitgerechten Verständigung über die zeitliche Lage der Arbeitseinsätze „offenbar nicht unberechtigt“ iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG.