§ 1 Abs 1 EAVG - Bei der Berechnung der Energieabgabenvergütung bzw des Nettoproduktionswerts darf die Zahlung von Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung vom Antragsteller nicht als Vorleistung zum Ansatz gebracht werden, weil die Berechnung des Nettoproduktionswerts unmittelbar an den Umsatzbegriff des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG anknüpft und zwischen dem Dienstgeber und der Sozialversicherung keinerlei Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinn entsteht.