§ 105 ArbVG, § 102 dBetrVG - Wurde der Dienstvertrag zwischen einem deutschen Arbeitgeber und seinem ausschließlich in Österreich tätigen Arbeitnehmer vor dem 1. 12. 1998 abgeschlossen, unterliegt der Arbeitsvertrag in kollisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin dem IPRG (und nicht dem EVÜ) und kommt entsprechend § 44 Abs 1 IPRG österreichisches Arbeitsrecht zur Anwendung.