§ 3 Abs 1 Z 16b, § 26 Z 4 EStG - Wird ein Beamter für die Dauer eines Projekts - also zeitlich begrenzt - einer auswärtigen Dienststelle zugewiesen, ist zwar § 26 Z 4 EStG (2. Tatbestand, mehrtägige Dienstreise) für die Diäten nur für die erste Woche anwendbar, ab der zweiten Woche kann aber eine steuerbefreite Auszahlung aufgrund des § 3 Abs 1 Z 16b EStG (vorübergehender Einsatz) erfolgen. Entgegen der Verwaltungspraxis geht der UFS dabei nicht von einer Maximaldauer der Steuerfreiheit von 6 Monaten aus, sondern ist auch eine Dienstzuteilung von hier insgesamt etwa 18 Monaten als „vorübergehend“ iSd § 3 Abs 1 Z 16b EStG zu beurteilen.