§ 36 Abs 3 lit B sublit d AlVG - Bezieht der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner (Lebensgefährte) eines Notstandshilfebeziehers ein schwankendes Einkommen, führt eine Änderung des Einkommens kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 36 Abs 3 lit B sublit d AlVG erst dann zu einer Neuberechnung der Notstandshilfe, wenn ab der ursprünglichen Zuerkennung der Notstandshilfe eine Bezugsdauer von 52 Wochen vergangen ist. Dies gilt auch in dem Fall, dass der Notstandshilfebezug zwischenzeitlich ruht (hier: wegen des Bezugs von Krankengeld), zum Zeitpunkt der neuerlichen Geltendmachung nach Wegfall des Ruhensgrundes der Bezugszeitraum von 52 Wochen ab der Zuerkennung noch nicht abgelaufen ist und der Lebenspartner weiterhin ein schwankendes Einkommen aus derselben Beschäftigung bezieht, wie schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung.