§ 1152, § 1154 ABGB - Hat ein Arbeitnehmer (hier: eine Raumpflegerin) seine Tätigkeit in unmittelbarer zeitlicher Abfolge an zwei verschiedenen Arbeitsstellen zu erbringen, ist die Fahrtzeit vom ersten Dienstort zum Arbeitsantritt am zweiten Dienstort als Arbeitszeit zu entlohnen, wenn der Arbeitnehmer diesen Weg nach den örtlichen und zeitlichen Vorgaben des Arbeitgebers zurückzulegen hat und die zeitlichen Abläufe vom Arbeitgeber so festgelegt worden sind, dass dem Arbeitnehmer zwischen den Dienstorten keine Freizeit zur Verfügung stand.