§ 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG - Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Autonomie des Lehr- und Forschungspersonals von Fachhochschulen ist es ausgeschlossen, dass ein Lehrauftrag an eine juristische Person (oder Personengesellschaft) erteilt wird, die dann (im Wege von Mitgesellschaftern, als Dienstgeber oder als sonstiger Auftraggeber des Lektors) diesem auch (inhaltliche) Weisungen betreffend der Erbringung seiner Tätigkeiten erteilen könnte. Die Leistungserbringung (sowie die Einkunftserzielung) ist vielmehr ausschließlich dem Vortragenden persönlich zuzurechnen, dessen Vortragstätigkeit zu einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis als echter Dienstnehmer zur FH führt.