§ 39 AngG, § 1163 ABGB - Hat ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses um die Ausstellung eines „gescheiten“ Dienstzeugnisses gebeten, hat der Arbeitgeber jedoch nur geantwortet, „ein Dienstzeugnis“ auszustellen, kann der Arbeitnehmer daraus noch nicht die Zusage des Arbeitgebers zur Ausstellung eines qualifizierten Dienstzeugnisses mit der Formulierung, der Arbeitnehmer habe die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollsten Zufriedenheit“ erledigt, ableiten. Können sich die Parteien in weiterer Folge hinsichtlich der Wortwahl eines qualifizierten Dienstzeugnisses nicht einigen, hat der Arbeitgeber nur ein einfaches Dienstzeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen.