VwGH 28. 3. 2012, 2012/08/0041
§ 69, § 70, § 70a ASVG - Gegenstand der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen nach § 69 ASVG ist die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag. Es ist daher zu prüfen, ob die entrichteten Beiträge für den betreffenden Zeitraum auch geschuldet wurden.