§ 8 Sbg MSG - Setzen Hilfesuchende trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise ein, sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung „stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen“ (§ 8 Abs 5 Sbg MSG). Ist das Verhalten des Hilfesuchenden unter Berücksichtigung der Beharrlichkeit und des Ausmaßes der Weigerung zum Einsatz seiner Arbeitskraft als besonders schwerwiegend zu beurteilen, ist auch die sofortige Kürzung um 50 % nicht ausgeschlossen.