§ 11 KV-holz- und kunststoffverarbeitendes Gewerbe - Die Störzulage (Außerhauszulage) nach dem KV-holz- und kunststoffverarbeitendes Gewerbe gebührt nur dann, wenn der Arbeitnehmer seinen ständigen Arbeitsplatz zur Durchführung einer Arbeit zu verlassen hat. Ein Montagetischler, der für seinen Arbeitgeber Möbel bei Kunden aufbaut und seine Arbeit ausschließlich an den jeweiligen Standorten der Kunden verrichtet, hat keinen ständigen Arbeitsplatz; als solcher sind weder der Betriebssitz des Arbeitgebers noch die Montagestellen bei den Kunden noch sein Wohnsitz anzusehen, von dem aus er die Montagestellen anfährt. Damit stellen die Montagearbeiten aber auch keine Außerhausarbeiten außerhalb eines „ständigen Arbeitsplatzes“ dar, die einen Anspruch auf Störzulage begründen könnten.