§ 30 Abs 2 Z 2 EStG idF vor BGBl I 2012/22 - Ein Dachbodenausbau bzw die Herstellung von Dachgeschoßwohnungen stellen auch dann keinen „Hausbau“ iSd erstmaligen Errichtung eines Gebäudeobjekts dar, wenn dazu die „gesamte Dachhaut“ und der Dachstuhl des bisherigen Gebäudes entfernt werden müssen. Somit sind die Einkünfte aus der Veräußerung der - durch den Dachbodenausbau neu geschaffenen - Eigentumswohnung nicht von der Spekulationsbesteuerung befreit.