§ 154 Abs 1 ASVG - Bei einem Pflegelifter, der nicht ausschließlich oder zumindest vorrangig der Erleichterung der Pflege durch die Pflegeperson dient, sondern vorrangig dem Behinderungsausgleich bzw der Milderung der mit einem bestehenden Gebrechen verbundenen Beeinträchtigungen, handelt es sich um ein Hilfsmittel iSd § 154 Abs 1 ASVG, für dessen Anschaffung der in der Satzung vorgesehene Zuschuss gebührt.
OGH 12. 4. 2012, 10 ObS 26/12i