VwGH 21. 2. 2012, 2011/11/0143
§ 8 Abs 4 lit b BEinstG - Im vorliegenden Fall wurde die vom Behindertenausschuss gemäß § 8 Abs 2 BEinstG erteilte Zustimmung zur Kündigung einer begünstigten Behinderten vom VwGH geteilt:
Die Arbeitnehmerin war zunächst als Verkäuferin im Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigt, ehe sie einvernehmlich in den Bürobereich versetzt wurde, weil sie der stressigen Arbeit als Verkäuferin nicht mehr gewachsen war. Die Arbeit als kaufmännische Sachbearbeiterin in der Abteilung Filialverrechnung hat sie aber lediglich zu Beginn der Einschulungsphase (Bearbeitung einer Filiale) erbracht, in der Folge aber auch diese (als sie mehrere Filialen bearbeiten sollte) trotz wiederholter Einschulungsmaßnahmen und trotz Beiziehung eines Job-Coaches nicht mehr erbringen können. Aufgrund ihrer Behinderung stellte der Arbeitgeber an die Arbeitnehmerin ohnehin nur eine reduzierte Leistungsanforderung, die als Sachbearbeiterin letztlich nur 6 Filialen hätte bearbeiten sollen, wohingegen andere Sachbearbeiter auf bis zu 10 Filialen aufgestockt wurden. Andere Arbeitsplätze, die für die Arbeitnehmerin im Hinblick auf ihr eingeschränktes Leistungsprofil (so zB sind ihr Arbeiten unter Zeitdruck nur eingeschränkt zumutbar) geeignet wären, sind im Unternehmen nicht vorhanden.