§ 1, § 4, § 9 BEinstG - Die Mindestzahl der von einem Dienstgeber einzustellenden begünstigten Behinderten (Pflichtzahl nach dem BEinstG) ergibt sich im Wesentlichen aus der Anzahl seiner Dienstnehmer dividiert durch 25, ohne dass dabei auf das jeweilige Ausmaß der Beschäftigung dieser Dienstnehmer abzustellen ist. Bei der Berechnung der Pflichtzahl - bzw letztlich bei der Berechnung der Ausgleichstaxe für die Nichtbeschäftigung von Behinderten - sind daher auch teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer voll zu berücksichtigen.