Info des BMF 22. 5. 2012, BMF-010203/0213-VI/6/2012
Da der Zwangsumtausch griechischer Staatsanleihen im März 2012 aufgrund eines hoheitlichen Eingriffs erfolgte und es sich dabei um eine teilweise Enteignung der Anleihegläubiger gehandelt hat, hält es das BMF für gerechtfertigt, hinsichtlich dieses Zwangsumtauschs von dem allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsatz abzuweichen, wonach ein Tausch eine steuerpflichtige Realisierung darstellt (§ 6 Z 14 EStG).