§ 255 Abs 4 ASVG - Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Erlangung des Tätigkeitsschutzes für ältere Dienstnehmer nach § 255 Abs 4 ASVG erleichtert, indem nunmehr auf die erforderlichen 120 Monate einer Erwerbstätigkeit auch Krankengeldbezugszeiten im Ausmaß von höchstens 24 Monaten anzurechnen sind. Dabei kann jedoch nur ein solcher Bezug von Krankengeld (durch maximal 24 Monate) angerechnet werden, der einer entsprechenden „Erwerbstätigkeit“ zuzuordnen ist; Zeiträume des Krankengeldbezugs infolge einer Arbeitsunfähigkeit, die nicht während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses, sondern erst während eines Arbeitslosengeldbezugs eingetreten ist, sind daher nicht auf die erforderliche Mindestdauer von 120 Kalendermonaten anzurechnen.