VwGH 22. 3. 2012, 2009/09/0252
§ 2 Abs 2 AuslBG - Als (nicht dem AuslBG unterliegende) Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindung zwischen ihm und