§ 28 AuslBG, Art 7 EMRK - Auch wenn seit der Arbeitsmarktöffnung am 1. 5. 2011 Staatsangehörige der sogenannten „neuen EU-Staaten“ (hier: ungarische Arbeitskräfte) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung in Österreich arbeiten dürfen, können Arbeitgeber auch noch nach diesem Zeitpunkt wegen verbotener Ausländerbeschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedstaaten bestraft werden, wenn der Straftatbestand des § 28 AuslBG bereits vor dem 1. 5. 2011 erfüllt wurde, dh die Beschäftigung vor diesem Zeitpunkt ausgeübt wurde.