§ 253 Abs 1 ASVG, RL 79/7/EWG - Gegen die Zulässigkeit des derzeit geltenden unterschiedlichen Pensionsanfallsalters für Männer und Frauen, wie es im Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten („BVG-Altersgrenzen“, BGBl 1992/832) verfassungsrechtlich abgesichert ist, bestehen weder im Hinblick auf die Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung noch im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben verfassungsrechtliche Bedenken.