§ 1380, § 1389 ABGB - Die Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses (hier: Dienstverhältnisses) geschlossenen Vergleichs erstreckt sich im Zweifel auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen. Sie tritt selbst dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde. Die Bereinigungswirkung umfasst auch solche Ansprüche, an die die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten (hier: Ansprüche aus einer Jahre zurückliegenden Umgehung der Eintrittsautomatik des § 3 Abs 1 AVRAG im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang).