ARD-Redaktion
Die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG idF des AbgÄG 2011, BGBl I 2011/76, ARD 6161/8/2011, setzt ua voraus, dass der Arbeitnehmer die Arbeiten im Ausland überwiegend unter erschwerenden Umständen leisten muss. Solche erschwerenden Umstände liegen gemäß Rz 70p LStR ua vor, wenn die Aufenthaltsbedingungen dort im Vergleich zum Inland eine außerordentliche Erschwernis darstellen (zB wegen des Klimas, schlechter Infrastruktur oder Sicherheitslage etc); diesbezüglich wird in den LStR auch auf die Liste der Entwicklungsländer („DAC-List of ODA Recipients“) verwiesen: Staaten, die in Spalte 1 bis 3 dieser Liste angeführt sind, erfüllen dieses Kriterium.