§ 15h, § 15i, § 15n MSchG - Der Zweck der Elternteilzeit besteht darin, der Dienstnehmerin ausreichende Zeit zur Kinderbetreuung zu gewähren. Kommt diese Zweckbestimmung der begehrten Teilzeitarbeit zum Ausdruck und sind die relevanten Umstände dem Dienstgeber bekannt, so ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung grundsätzlich der Schluss zu ziehen, dass eine Vereinbarung über Elternteilzeit iSd MSchG zustande gekommen ist; eine schriftliche Vereinbarung ist dabei nicht unbedingt erforderlich. Liegt Elternteilzeit nach § 15h MSchG oder § 15i MSchG vor, kommt der Dienstnehmerin zwingend ein gesetzlicher Kündigungs- und Entlassungsschutz zu.