§ 175, § 203 ASVG - Öffnet ein Versicherter während der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses durchgeführten Umzugsarbeiten ein Fenster in den neuen Büroräumlichkeiten im 2. Stock, um die Temperaturbedingungen im Raum für die beabsichtigte Weiterarbeit zu verbessern, führt diese Tätigkeit nur zu einer geringfügigen, den Versicherungsschutz nicht aufhebenden Unterbrechung der versicherten Tätigkeit. Der im unmittelbaren Anschluss an das Öffnen des Fensters erfolgte Sturz aus dem Fenster ist somit der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und als Arbeitsunfall zu qualifizieren.