§§ 577 ff ZPO - Wurde in einem Dienstvertrag vereinbart, dass Meinungsverschiedenheiten aus dem Dienstverhältnis zunächst vor einem Schiedsgericht verhandelt werden soll, bevor der Rechtsweg zu einem ordentlichen Gericht offensteht, ist jeder der Vertragspartner berechtigt, die Einhaltung des vereinbarten Verfahrens zur Schaffung der Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren und der Tätigkeit eines Schiedsgremiums auch gerichtlich durchzusetzen (hier: Klage gegen Arbeitgeber zur Nennung eines Schiedsrichters).