§ 27 AngG, § 863 ABGB, § 20 Abs 2 GmbHG - Arbeitet eine entlassene Arbeitnehmerin unter Berufung auf eine angebliche Unwirksamkeit der Entlassung unverändert im Betrieb weiter und wird in der Folge von der Arbeitgeber-Gesellschaft auf Herausgabe der Firmenschlüssel und Untersagung der Betretung des Betriebsgeländes geklagt, kann sie aus der schlichten Duldung ihrer Anwesenheit am Arbeitsplatz nicht auf einen (schlüssigen) Widerruf der Entlassungserklärung schließen. Mit der Erhebung von Unterlassungs- und Herausgabeansprüchen hat die Arbeitgeber-Gesellschaft deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie an der Wirksamkeit der Entlassung festhält.