§ 175, § 183, § 203 ASVG - Tritt bei einem Versicherten als Folge eines Arbeitsunfalls eine dissoziative Störung als psychische Reaktion auf (hier: funktionelle Lähmung und Gedächtnisstörung), kommt ein Anspruch auf Versehrtenrente nur dann in Betracht, wenn das Unfallereignis kausal für das Auftreten der dissoziativen Störung war. Ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang wird jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn die psychische Reaktion wesentlich die Folge wunschbedingter Vorstellungen ist, die zB mit der Tatsache des Versichertseins oder mit persönlichen Lebenskonflikten im Zusammenhang stehen. Bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs psychogener Beschwerden mit einem Arbeitsunfall ist ein strenger Maßstab anzuwenden.