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Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche von Handelsvertretern

HandelsvertreterARD 6151/5/2011 Heft 6151 v. 28.6.2011

§ 18 Abs 2 HVertrG - Für Ansprüche eines selbstständigen Handelsvertreters, die in die Abrechnung einbezogen werden, beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung stattgefunden hat. Wird dem Handelsvertreter nun ein als „A*****-Bonus 2001“ gewidmeter Betrag am Konto gutgeschrieben, herrscht bei ihm nach Erhalt des Buchungsbelegs jedenfalls Klarheit darüber, welche Art von vertraglichem Anspruch in welcher Höhe damit beglichen werden sollte, sodass der Geltendmachung seiner Ansprüche kein rechtliches oder tatsächliches Hindernis mehr entgegensteht. Die Verjährungsfrist fängt somit mit Ende des Jahres der Banküberweisung zu laufen an.

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