§ 17 Abs 6 EStG - Möchte der Pressesprecher eines Unternehmens die „Journalistenpauschale“ (Durchschnittssätze für Werbungskosten gemäß der Verordnung BGBl II 2001/382, ARD 5260/19/2001) in Anspruch nehmen, muss er nachweisen bzw zumindest glaubhaft machen, dass die journalistische Tätigkeit - dh die Berichterstattung und/oder Kommentierung von Geschehen mit Aktualitätsbezug in Medien - den Schwerpunkt des Dienstverhältnisses bildet.