§ 1 Abs 2 Z 5, § 1 Abs 3, § 14 AÜG - Werden Arbeitskräfte im Zuge von (hier: rechtlich notwendigen) Ausgliederungen an das ausgegliederte, im Konzern verbleibende Unternehmen überlassen, liegt eine „privilegierte Konzernleihe“ vor, wenn die Überlassung im Interesse der Arbeitnehmer vereinbart wird (um einen Arbeitgeberwechsel zu vermeiden) und das überlassende Unternehmen im Vergleich zum Ex-lege-Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber keinen wirtschaftlichen Vorteil daraus zieht. In diesem Fall kommen die zentralen Bestimmungen des AÜG (Abschnitte II bis IV) nicht zur Anwendung und es besteht daher auch keine Haftung des Beschäftigerunternehmens iSd § 14 AÜG für die Entgeltansprüche der überlassenen Arbeitnehmer.