Abschnitt IX Z 3 KV-Arbeitskräfteüberlassung - Trotz der Überlassung in einen Betrieb, der einem Referenzverband iSd Abschnitt IX Z 4 KV-AÜ angehört, gebührt dem Arbeitnehmer kein Referenzzuschlag von 14 % zum Lohn, wenn ausdrücklich eine Überlassung zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten vereinbart wird und somit ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht. Dass die Unternehmen, in denen der Arbeitnehmer für den Beschäftiger tätig ist, räumlich nicht weit vom Beschäftigerbetrieb entfernt sind, steht der Qualifizierung der Tätigkeit als „Einsatz außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebs“ nicht entgegen, weil es auf die räumliche Entfernung nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Arbeitsleistung außerhalb des Beschäftigerbetriebs erbracht wird, sodass von einer auswärtigen Arbeit iSd Abschnitts VIII Z 3 KV-AÜ auszugehen ist.