VwGH 24. 11. 2010, 2009/08/0095
§ 35 Abs 3, § 111 ASVG - Gemäß § 111 Abs 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer (ua) als Dienstgeber oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.