UFS Wien 11. 1. 2011, RV/4287-W/09
§ 15 EStG - Die Berücksichtigung eines halben Sachbezugswertes erfordert eine glaubwürdige Darstellung der privat zu betrieblich gefahrenen Kilometer. Insbesondere bei lediglich geringfügigem Unterschreiten des relevanten Wertes von 6.000 Jahreskilometern (hier: angeblich 5.762 km) ist ein schlüssiges Vorbringen erforderlich und müssen Ungereimtheiten glaubwürdig aufgeklärt werden.