Mit der Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz (BGBl I 2011/7, ARD 6119/1/2011) wurde ua in einem neuen § 9 Abs 2 GlBG die Verpflichtung eingeführt, in Stellenausschreibungen das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht. Die WKO hat nun in Zusammenarbeit mit dem BMASK einen Fragen-Antworten-Katalog mit dem Titel „39 FAQs zur Gestaltung der ‚Inserate/Ausschreibungen mit Entgeltangaben‘ gemäß Gleichbehandlungsgesetz ab 1. 3. 2011“ erstellt.