§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Hat ein Arbeitnehmer nach seiner Kündigung durch den Arbeitgeber bereits eine neue - allerdings nachteilige - Arbeitsstelle angenommen, sind im Zuge der Prüfung, ob die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt und somit sozialwidrig war, unabhängig davon seine Arbeitsmarktchancen zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zu beurteilen.